6. Die Vorinstanz hat der «[…]» und «[…]» Schadenersatzforderungen zugesprochen, was mit Berufung unbestritten geblieben ist. Insoweit die Vorinstanz die Schadenersatzforderungen jedoch nicht rechts- oder parteifähigen Personen zugesprochen hat, ist dies – soweit unzweifelhaft ist, wem die Forderung richtigerweise zusteht – von Amtes wegen zu korrigieren, ansonsten die zugesprochenen Zivilforderungen möglicherweise nicht vollstreckt werden könnten. Die - 24 - Schadenersatzforderungen sind daher richtigerweise der «B.» (vgl. act. 215) sowie «G.» (vgl. act. 235) zuzusprechen.