5.6. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Blieb die Ausschreibung im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt, gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3).