längerfristige Freiheitsstrafe vorliegen. Die durch seine Delikte hauptsächlich verletzten Rechtgüter Vermögen, Ehre, Hausrecht, öffentliche Gewalt sowie Rechtspflege sind keine besonders hohen Rechtsgüter und die Verletzungen wogen im Einzelnen jeweils nicht schwer. Die Häufigkeit der Verletzungen vermag allerdings ohne Zweifel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen.