Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, was zusammen mit der Grundstrafe insgesamt 13 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Obwohl Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1), würde damit sogar die gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erforderliche - 23 -