Der Beschuldigte wurde somit während 17 Jahren mit einer beträchtlichen Häufigkeit immer wieder straffällig. Die Häufigkeit hat sich in der kürzeren Vergangenheit sogar gesteigert. Es zeigt sich damit eindrücklich, dass sich der Beschuldigte auch von mehrmonatigen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Er manifestiert eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Das Verhalten des Beschuldigten lässt seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als schwerwiegend erscheinen. Er ist ein unbelehrbarer sowie uneinsichtiger Wiederholungstäter. Bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz ist daher mit weiteren erheblichen Delikten zu rechnen.