5.4. Der Beschuldigte ist ein notorischer Wiederholungstäter, was sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie den Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau betreffend frühere Verurteilungen ergibt. Auch gelöschte Straftaten können in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).