8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern besteht (vgl. BGE 120 Ib 257). In Nordmazedonien verfügt er über Bekannte und Verwandte, mit denen er nicht viel resp. keinen Kontakt hat (act. 577). Seine Muttersprache ist Albanisch und er spricht fliessend Deutsch (act. 37, 577). Das letzte Mal - 21 -