Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Verhaftung wegen eines neuen Delikts (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden wegen Raubes, siehe aktueller Strafregisterauszug) wohnte er zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern. Seine beiden Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz (act. 37, 577). Diese Familienbeziehungen fallen nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern besteht (vgl. BGE 120 Ib 257).