Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses - 20 - bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration kein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4).