Es kann dazu vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 14.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Busse erscheint in Anbetracht der Vielzahl von Übertretungen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und dem Umstand, dass eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'500.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf das gesetzliche Maximum von 90 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).