4.7. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen Übertretungen (geringfügige Diebstähle, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, geringfügiges Erschleichen einer Leistung, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der - 19 - Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Busse von Fr. 1'500.00.