4.5.2. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Mithin soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter am oder unter dem Existenzminimum zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen und E. 6.5.1 f.). Massgebliche Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der - 18 -