Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen (Berufungsbegründung S. 10). Die Anzahl Tagessätze ist damit nicht angefochten. Im Übrigen würde die zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (siehe dazu oben) an sich zu einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es allerdings bei der Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen sein Bewenden.