erwischt worden ist) über der von der Vorinstanz ausgesprochenen Zusatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB und die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, welche von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe bis zu 90 bzw. 30 Tagessätzen vorsehen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt.