Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten steht und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu - 17 - veranschlagen ist. In Anwendung des Asperationsprinzip ist somit eine angemessene Erhöhung der Grundstrafe im Umfang von 2 Monaten vorzunehmen.