Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend sind aber die niedrigen Beweggründe und das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Ausdrückens einer noch brennenden Zigarette auf dem Teppichboden des Zuges verfügte, zu berücksichtigen. Es gab keinen Grund für die Sachbeschädigung und es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Zigarette rechtzeitig am Bahnhof in einem dafür vorgesehenen Aschenbecher zu entsorgen, was er aber ganz bewusst unterlassen hatte.