Der Beschuldigte drückte am 25. September 2019 im Zug von Teufenthal in Richtung Aarau eine noch brennende Zigarette auf dem Boden des Zuges aus, wodurch ein Brandloch im Teppich des Zugbodens entstand. Der verursachte Sachschaden beträgt Fr. 500.00. Der Sachschaden von Fr. 500.00 übersteigt die Grenze von Fr. 300.00, bis zu welchem noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen ist, nicht nur knapp. Andererseits ist er weit entfernt von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, der ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 anzunehmen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Somit ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen.