Insgesamt ist hinsichtlich der sechs Hausfriedensbrüche von einem jeweils noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welche eine Einzelstrafe von je 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Juni 2019 in einem engen situativen Zusammenhang mit den begangenen Diebstählen stehen, was ihren Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt. Die Grundstrafe ist daher im Umfang von 2 Monaten angemessen zu erhöhen. 4.4.4. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 7).