Die Verletzung des Hausrechts war jeweils nicht von langer Dauer und bewirkte keine erhebliche Verletzung der Privatsphäre oder des Sicherheitsgefühls, wie dies bei einem Hausfriedensbruch bei bewohnten Liegenschaften regelmässig der Fall ist. Zudem musste der Beschuldigte keinerlei Hindernisse überwinden, da es sich bei den Geschäften um öffentlich zugängliche Gebäude handelt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist - 16 -