Geschütztes Rechtsgut beim Hausfriedensbruch ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 33 E. 3). Das Hausrecht wurde vorliegend nicht nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn die komplett unbeeindruckte Missachtung des Hausverbots zu einer gewissen Verunsicherung beim Verkaufspersonal geführt haben mag. Die Verletzung des Hausrechts war jeweils nicht von langer Dauer und bewirkte keine erhebliche Verletzung der Privatsphäre oder des Sicherheitsgefühls, wie dies bei einem Hausfriedensbruch bei bewohnten Liegenschaften regelmässig der Fall ist.