Die Deliktssumme von Fr. 348.00 liegt wiederum nur leicht über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen wird. Es ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend ist das planmässige Zusammenwirken des Beschuldigten mit J., das über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie zeugt, zu berücksichtigen. - 15 - Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Diebstahl des Parfüms verwiesen werden.