Die Deliktssumme von Fr. 314.00 liegt nur knapp über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen wird. Entsprechend ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte hat zur Begehung des Diebstahls eine Diebstahlssicherung entfernt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns ist damit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen Masses an Entscheidungsfreiheit kann wiederum auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden.