Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Diebstahl des Parfüms verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl des Rasierapparates von einem leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4.2.4. Der Beschuldigte betrat am 8. Juli 2019 die C. Filiale am X-Platz in Baden. Er behändigte zwei Parfüme im Gesamtwert von Fr. 314.00, entfernte die Klebsicherung und versteckte diese in seinem Hosenbund. Darauf verliess er das Verkaufsgeschäft über den Haupteingang, ohne die Ware zu bezahlen.