Wiederum handelt es sich um eine nicht sehr hohe Deliktssumme, allerdings wird die Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher ein geringfügiges Vermögensdelikt anzunehmen ist, bereits deutlicher überschritten. Dennoch wiegt der Taterfolg noch vergleichsweise leicht. Die Vorgehensweise, mit der Ware in der Hand das Geschäft zu verlassen, erscheint vergleichsweise plump und zeugt von keiner besonderen kriminellen Energie. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen - 14 -