Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl des Parfüms von einem leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen.