Verschuldenserhöhend ist hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügte. Auch wenn ihn finanzielle Nöte – teilweise begründet mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit – plagten und er sich mit dem Diebstahl ein stückweit seinen Lebensunterhalt finanzierte, so hat er – anstatt sich um ein legales Einkommen zu bemühen – schliesslich den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an das leicht verwertbare Parfüm zu kommen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen gehandelt hätte, ist nicht erkennbar.