Das zusammen mit I. geplante Ablenkungsmanöver lässt eine gewisse List und Planmässigkeit in der Vorgehensweise erkennen, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Auch wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Fall schwerer Kriminalität handelt, so zeugt das Vorgehen des Beschuldigten und das Zusammenspiel mit anderen Personen doch von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen - 13 -