Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige (siehe oben) – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Deliktssumme von Fr. 369.00 liegt nur leicht über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt