das schwerste Delikt. Sie ist in der Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020, enthalten. Demzufolge ist die rechtskräftige Grundstrafe aufgrund der neuen Taten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, angemessen zu erhöhen und anschliessend von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe wieder abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4.2. 4.4.2.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffern 1, 2, 3 und 6).