In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Diebstähle, die Hausfriedensbrüche sowie die Sachbeschädigung ist somit eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist für diese Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu bilden.