19a BetmG sowie Widerhandlungen nach Art. 57 Abs. 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 verurteilt.