Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor den genannten Verurteilungen begangen, weshalb das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – bei gleichartigen Strafen – Zusatzstrafen auszufällen hat, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. - 11 -