objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 (act. 335), der Schlusseinvernahme vom 20. Februar 2020 (act. 184) sowie der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2021 (act. 571) geschlossen werden, dass er in Kenntnis der wesentlichen Umstände und mit dem Willen, durch sein Verhalten die Amtshandlung zu hindern, gehandelt hat. Zumindest hat er das in Kauf genommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.