hätte der Beschuldigte sich in das Patrouillenfahrzeug begeben, ohne sich körperlich zur Wehr zu setzen, und sich in der Folge auch im Innern des Fahrzeugs nicht gewalttätig verhalten. Die Erschwerung der Amtshandlung liegt darin, dass die Polizisten den spuckenden und tretenden Beschuldigten in das Fahrzeug verbringen und aufgrund des anhaltenden Widerstands im Fahrzeug Verstärkung anfordern mussten. Wird eine Amtshandlung wie im vorliegenden Fall erschwert, verzögert oder behindert, ist es unerheblich, ob ein solches Verhalten im Polizeialltag oft vorkommt, wie der Beschuldigte anhand der Anzahl von Angriffen auf Polizisten gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik 2020 vorbringt. Der