Dabei handelt es sich um aktiven Widerstand der weit über der von der Rechtsprechung geforderten Intensität liegt. So stellt bereits das Weglaufen und Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen von Handschellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2) oder die Weigerung, Polizisten zu begleiten und das sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3) eine Hinderung einer Amtshandlung dar. Der aktive Widerstand des Beschuldigten erschwerte und verzögerte die Amtshandlung, denn bei einem reibungslosen Ablauf - 10 -