Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten den Anklagesachverhalt zutreffend als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass es sich bei der Aufforderung der Polizisten, sich in das Patrouillenfahrzeug zu setzen und der folgenden Platzierung des Beschuldigten im Fahrzeug um eine Amtshandlung handelt. In Frage steht einzig das Vorliegen der Hinderung einer Amtshandlung.