habe dies auch gewollt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). 3.2. Der Beschuldigte bringt vor, es liege keine Hinderung einer Amtshandlung vor, weil es Teil des Polizeialltags sei, dass Personen sich wehren oder Polizisten bespuckt werden. Es sei auch als normal anzusehen, dass eine Person von zwei Polizisten in ein Fahrzeug befördert werden müsse. Unter anderem für solche Fälle seien Polizisten immer zu zweit unterwegs (Berufungsbegründung S. 8). 3.3. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 StGB kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 2.5 verwiesen werden.