Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte erkannte offensichtlich, dass es sich bei D. und E. um Polizisten handelt und hat durch sein Verhalten mindestens in Kauf genommen, die Verbringung in das Polizeifahrzeug zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit durch Betäubungsmitteleinfluss ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist folglich wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.