Um eine geordnete Personenkontrolle durchführen zu können, musste der sich renitent verhaltende Beschuldigte in das Polizeifahrzeug und schliesslich auf den Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau verbracht werden. Bei der Verbringung in das Polizeifahrzeug spuckte der Beschuldigte in Richtung der anwesenden Polizisten. Die Verbringung des Beschuldigten in das Polizeifahrzeug wurde dadurch erschwert und es musste ihm in der Folge eine Spuckschutzhaube angezogen werden (act. 428). Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt.