Nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne dieser Bestimmung, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Amtshandlung gänzlich verhindert, sondern ausreicht, wenn er sie erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2).