2.5. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt hat.