Der Beschuldigte spuckte gemäss Anklageziffer 4 Absatz 2 bei der Verbringung in das Patrouillenfahrzeug der Polizei in Richtung der anwesenden Polizisten und traf dabei einen Polizisten (an nicht genannter Stelle). Die für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs geforderte Intensität ist damit nicht erreicht. Es handelte sich um ein ungezieltes Anspucken, das nicht die gleiche Schwere aufweist wie beispielsweise ein Faustschlag, ein Stoss oder ein Ziehen. Die physische Einwirkung ist minim.