Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Erforderlich ist eine gewisse Intensität, wobei insbesondere die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und z.B. bei Polizisten daher höhere Anforderungen gelten (MARCO MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 und 15 zu Art. 285 StGB).