2.4.2. In Bezug auf das Bespucken der Polizisten ist die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zu prüfen. Der Begriff des tätlichen Angriffs stimmt mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein, d.h. ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 StGB besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2).