Zusammenfassend ist damit das Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf die Hinderung nicht gegeben, weshalb der Beschuldigte bezüglich der gegenüber den Polizisten ausgesprochenen Drohungen (Anklageziffer 4 Absatz 3) vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen ist.