an Händen und Füssen fixiert auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei und hatte folglich keine Möglichkeit mehr, sich dem Polizeigewahrsam zu entziehen. Aus den Drohungen selbst ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese darauf gerichtet waren, eine bestimmte Amtshandlung zu behindern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Drohungen seine Frustration über die Situation und seine Abneigung gegenüber den Polizisten kundgetan hat. In subjektiver Hinsicht ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass durch seine Drohungen eine tatbestandsmässige Hinderung erfolgt.