In der Anklage finden sich in Bezug auf die Drohungen keine Angaben zum Taterfolg (vgl. Anklageziffer 4). Die Vorinstanz führte in allgemeiner Weise aus, der Beschuldigte habe durch sein gewalttätiges und drohendes Verhalten die Arbeit der Polizeibeamten wesentlich behindert (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2). Während sich der Beschuldigte beim Vorfall des Anspuckens der Polizisten gegen die Verbringung in das Patrouillenfahrzeug wehrte, befand er sich im Zeitpunkt seiner Drohungen -7-