Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt (act. 572), und es ergeben sich aus den Akten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die beiden Polizisten D. und E. im Rahmen einer Personenkontrolle mehrfach mit dem Tode bedroht hat und sich gegenüber E. mehrfach geäussert hat, dass er ihn aufschlitzen und ausbluten lasse sowie seine gesamte Familie töten wolle.