Die Hinderung einer Amtshandlung liegt vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung braucht nicht gänzlich verhindert zu werden, sondern es reicht aus, wenn sie erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie mit Wissen um die drohende Handlungsweise erfolgen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285 StGB).