2.4.1. Hinsichtlich der Drohungen gegenüber den Polizisten fällt die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung in Betracht. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2).